Aufgrund der neusten Bestimmungen vom 16.02.2022 entfallen in Massagepraxen die Corona-spezifischen Schutzmassnahmen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht.
Dehnbar ist der Begriff Gesundheitseinrichtungen; gemeint sind damit grössere Unternehmen wie Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Rehakliniken usw. in denen viel Betrieb mit kranken Menschen oder Risikopatienten herrscht. Mittlere und kleine Massagepraxen gehören nicht dazu.
Natürlich steht es Ihnen frei, in Ihrer eigenen Massagepraxis weiterhin eine Maskenpflicht auszusprechen.
Geschäftsleitung
SVBM