Massnahmen ab 13. September 2021 Zertifikatspflicht auf weitere Bereiche ausgeweitet.
Das Zertifikat dokumentiert eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis. Der Einsatz des Zertifikats reduziert das Übertragungsrisiko, weil nur noch Personen zusammentreffen, die nicht ansteckend sind oder ein geringes Risiko aufweisen, ansteckend zu sein. Es ermöglicht, Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen, ohne Einrichtungen zu schliessen oder bestimmte Aktivitäten zu verbieten.
Seit dem 1. Juli 2021 ist das Covid-Zertifikat für Grossveranstaltungen ab 1000 Personen und in Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen obligatorisch (sogenannte rote Bereiche).
Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage und der Bettenbelegung in den Spitälern wird ab 13. September 2021 die Zertifikatspflicht auf weitere Bereiche ausgeweitet:
-Innenbereiche von (Hotel-)Bars und Restaurants
– Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetriebe, wie Theater, Kinos, Casinos, Schwimmbäder, Museen, Zoos etc.
– Veranstaltungen im Innenbereich (Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereinsanlässe, Privatanlässe wie Hochzeiten ausserhalb von Privaträumen). Ausgenommen sind Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Sporttrainings oder Musikproben).
– Ausgenommen sind zudem religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Treffen etablierter Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit unter 50 Personen; für diese Anlässe gilt u.a. Maskenpflicht im Innern mit Kontaktdatenerhebung.
– Ganz ausgenommen bleiben Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen.
1. Ab welchem Alter muss ein Zertifikat vorgezeigt werden?Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.
2. Wo und wie erhalten Geimpfte, Genesene und Getestete ein Zertifikat, und wie lange ist dieses jeweils gültig?
Alle Informationen unter Covid-Zertifikat (admin.ch)
3. Wie erhalten Personen, die im Ausland mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und über kein «EU Digital COVID Certificate» verfügen, Zugang zu Bereichen mit Zertifikatspflicht?
Für diese Personen ist aktuell vorgesehen, dass sie sich für den Zugang testen lassen und so ein Zertifikat erhalten. Der Bundesrat hat den Kantonen einen Vorschlag zur Konsultation geschickt, um die Liste der für ein Schweizer Zertifikat zugelassenen Impfstoffe auf die Liste der europäischen Arzneimittelagentur EMA auszuweiten. Der Bundesrat wird nach der Konsultation über die Ausweitung entscheiden.
4. Wer übernimmt die Kosten der Tests, um ein Zertifikat zu erhalten?
Ab 1. Oktober 2021 müssen Personen, die sich testen lassen, um ein Zertifikat zu erhalten, den Test selber bezahlen. Die Möglichkeit zur kostenlosen Impfung besteht weiterhin.
5. Welche Bereiche sind weiterhin von der Zertifikatspflicht ausgenommen (grüner Bereich)?
Keine Zertifikatspflicht wird eingeführt für
– öffentlichen Verkehr, Detailhandel sowie im Transitbereich von Flughäfen
– private Veranstaltungen in privaten Räumlichkeiten bis 30 Personen
– religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung bis max. 50 Personen,
– Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen
– Dienstleistungen von Behörden sowie personenbezogene Dienstleistungen, wie etwa Coiffeursalons, therapeutische und Beratungsangebote, Gastronomieangebote in sozialen Anlaufstellen (z.B. Gassenküche im Innenbereich)
An Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund ebenfalls keine Zertifikatspflicht vor. Keine Zertifikatspflicht gilt zudem für Aussenräume (ausser die Besucherinnen und Besucher von Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben wechseln zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her).
6. Müssen die Mitarbeitenden in einem Betrieb mit Zertifikatspflicht ebenfalls ein Zertifikat haben, etwa Servicepersonal in Restaurants, Fitnessinstruktorinnen, Museumsaufseher oder Helfer bei Sportveranstaltungen?
Nein. Ein Arbeitgeber kann aber für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Sie dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Arbeitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen (z.B. Grossmetzgerei) aufhalten, nicht aber im Freien (z.B. Gärtnerarbeiten). Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, wenn er anhand des Covid-Zertifikats Schutzmassnahmen oder Massnahmen zur Umsetzung eines Testkonzepts treffen möchte. Die Arbeitnehmenden sind dazu anzuhören. Das Ergebnis der Überprüfung des Zertifikats darf vom Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwendet werden. Zudem darf es zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genesenen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen. Gilt eine Zertifikatspflicht für Angestellte, muss das Unternehmen regelmässig (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen, wenn er keine repetitiven Tests anbietet. Falls der Arbeitgeber differenzierte Massnahmen vorsieht (z.B. Maskentragen oder Home-Office für Personen ohne Zertifikat), muss der Arbeitgeber die Testkosten nicht übernehmen. Bei einer öffentlich-rechtlichen Institution muss eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Gesundheitsdaten vorliegen, um eine Zertifikatspflicht einzuführen.
7. Ist das Zertifikat obligatorisch für Besucherinnen und Besuchern in Spitälern und in Heimen, und hat der Besuch von Angehörigen jedes Mal hohe Testkosten zur Folge?
Das Zertifikat ist in diesen Bereichen nicht obligatorisch. Schon heute haben jedoch verschiedene Spitäler und Heime von sich aus eine Testpflicht eingeführt. Wer eine Gesundheitseinrichtung, etwa ein Alters- oder Pflegeheim oder ein Spital, besucht, kann sich auch weiterhin gratis testen lassen. Bei einem negativen Testresultat wird anstelle eines Zertifikats eine Bescheinigung ausgestellt.
8. Wie wird am Testort sichergestellt, dass die Person sich nicht für einen anderen Zweck als den Heimbesuch testen lassen will? Das Heim muss nachfragen, welche Person besucht wird. Bei Missbrauch soll die Durchführung des Tests verweigert werden.
9. Können Universitäten, Hochschulen und Berufsschulen selbständig eine Zertifikatspflicht einführen?
Ja. Der zuständige Kanton oder eine Hochschule kann den Zugang zu Unterrichtsaktivitäten der ersten, zweiten und dritten Studienstufe (Bachelor, Master, Doktorat) auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Wird die Zertifikatspflicht eingeführt, wird empfohlen, den Unterricht auf zwei Kanälen (Präsenz / digital) sicherzustellen. Wird der Zugang zum Präsenzunterricht auf diese Weise geregelt, muss der Kanton/die Institution sicherstellen, dass die Regelung praktikabel ist, dass also der öffentliche Lehrauftrag erfüllt werden kann, und dass die rechtlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung vorliegen (Zertifikatskontrolle). In diesem Fall kann die Maskentragpflicht aufgehoben werden und es gilt lediglich die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Besteht keine Zertifikatspflicht, gilt weiterhin eine Maskentragpflicht und eine Kapazitätsbeschränkung. Für alle Aktivitäten, die über die Lehraktivitäten in Bachelor- und Masterstudiengänge hinaus angeboten werden, z.B. Weiterbildungsveranstaltungen der Institutionen im Hochschulbereich oder anderer Bildungseinrichtungen, gelten die Veranstaltungsregeln, das heisst: Veranstaltungen im Innenbereich können nur noch mit Zertifikat besucht werden. Ausnahmen sind möglich bei beständigen Klassen mit bis zu 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind (dann gilt Zweidrittel-Kapazitätsbeschränkung und Maskenpflicht). Für Veranstaltungen draussen bleibt die Zertifikatsvorgabe weiterhin freiwillig, solange es sich nicht um Grossveranstaltungen handelt.
10. In einigen europäischen Ländern gilt die Zertifikatspflicht auch im öffentlichen Verkehr oder für Langstrecken-Zugfahrten. Wäre eine solche in der Schweiz auch möglich?
Im Öffentlicher Verkehr oder Detailhandel ist das Covid-Zertifikat nicht vorgesehen.
11. Wie lange werden diese Zertifikate eingesetzt werden? Solange es die epidemiologische Lage erfordert. Aktuell ist eine Befristung bis 24. Januar 2022 vorgesehen.